A - ALLGEMEINER TEIL
GÜLTIG FÜR ALLE IM TEIL B GENANNTEN
VERSICHERUNGEN
§ 1 UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den
Versicherungsbedingungen
für Kranken- und Krankentagegeld-versicherungen der Expat
Reihe Teil I und Teil II (Tarif), den gesetzlichen Vorschriften, sowie
zusätzlichen
Vereinbarungen, soweit diese zwischen Versicherer, Versicherungsnehmerin
und Versicherungsberechtigten schriftlich vereinbart sind.
§ 2 VERSICHERUNGSFÄHIGKEIT
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
1. Versicherungsberechtigt sind juristische und natürliche Personen.
2. Versicherbar sind natürliche Personen.
3. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind bei
Vertragsbeginn
dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke.
Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend
fremder Hilfe bedarf.
§ 3 ABSCHLUß UND DAUER DES
RAHMENVERSICHERUNGSVERTRAGES
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
1. Der Rahmenversicherungsvertrag wird schriftlich auf Grundlage dieser
Versicherungsbedingungen zwischen dem Versicherer und der Versicherungsnehmerin
geschlossen. Die Versicherungsnehmerin ist berechtigt, im
Rahmen des Versicherungsvertrages Versicherungsberechtigten als
Beitragsschuldnern
die Meldung von versicherten Personen im Listenverfahren
zu ermöglichen.
2. Der Rahmenversicherungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen
und verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht zum
Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt
wird.
3. Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, die Kündigung des
Rahmenversicherungsvertrages
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntwerden
den Versicherungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
4. Entfällt die Geschäftsfähigkeit der Versicherungsnehmerin oder des
Versicherungsberechtigten,
bleibt das Versicherungsverhältnis bezüglich der
versicherten Person(en) unberührt.
§ 4 BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Versicherungsbestätigung
angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor
Zahlung des Beitrages und nicht vor Ablauf der Wartezeit.
2. Für Versicherungsfälle, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind, wird
nicht geleistet.
3. Für Versicherungsfälle, die während der Wartezeit eingetreten sind, wird
nicht geleistet.
§ 5 ENDE DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
1. Die Höchstversicherungsdauer für die versicherten Personen wird im jeweiligen
Tarif festgelegt.
2. Der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Personen endet auch für
schwebende Versicherungsfälle mit:
a) Dem Ende des Versicherungsverhältnisses
b) Dem vereinbarten Ablauf
c) Der Abmeldung aus dem versicherten Personenkreis durch den
Versicherungsberechtigten
unter Beachtung der im Tarif festgelegten Fristen
und Voraussetzungen
d) Dem Tod der versicherten Person
e) Der Beendigung des Rahmenversicherungsvertrages zwischen Versicherer
und Versicherungsnehmerin
Hinweis: Bitte beachten Sie die zusätzlichen Bestimmungen zum Ende der
Versicherung in Teil B, II. Krankentagegeldversicherung, § 4.
§ 6 ALLGEMEINE AUSSCHLÜSSE
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Keine Leistungspflicht besteht
1. wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen
von Unfällen, die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen und Unruhen
oder durch berufsmäßige Teilnahme an sportlichen, von Verbänden
und Vereinen veranstalteten Wettkämpfen und deren Vorbereitung verursacht
werden oder als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt und nicht
ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind.
2. wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfällen, einschließlich
deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.
3. während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabilitationsmaßnahmen
der gesetzlichen Rehabilitationsträger.
4. in Folge durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingter Unterbringung.
5. für Leistungen in Folge von bei Versicherungsbeginn bestehenden Krankheiten,
Beschwerden und Unfallfolgen.
6. für Behandlung geistiger und seelischer Störungen sowie für Hypnose und
Psychotherapie.
7. wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen, die durch die
Unterlassung
gesetzlich vorgeschriebener Schutzimpfungen auftreten, es sei
denn, dass medizinische Gründe der Schutzimpfung entgegenstehen. In
diesem Falle sind die medizinischen Gründe dem Versicherer durch ein
ärztliches Attest zu belegen.
Hinweis: Bitte beachten Sie auch die besonderen Ausschlüsse in Teil B, I.
Krankheitskosten-versicherung, § 3.
§ 7 WARTEZEIT
Es gelten die im jeweiligen Tarif vereinbarten Wartezeiten.
§ 8 BEITRAGSZAHLUNG
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
1. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der in gleichen Monatsraten ausgewiesen
wird. Er ergibt sich aus dem Tarif und ist spätestens bei Abschluß des
Versicherungsvertrages bis zum Ende des Versicherungsjahres im voraus
zu entrichten.
2. Der Tarif kann Beitragszahlung im Lastschrifteinzugsverfahren oder Zahlung
mit Kreditkarte vorsehen. Als Beitragszahlung gilt dann die rechtsgültige
Erteilung der Einzugsermächtigung, sofern danach der Beitrag endgültig
abgebucht werden konnte.
§ 9 AUSZAHLUNG DER VERSICHERUNGSLEISTUNG
1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die
Rechnungsurschriften
vorgelegt und die erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese
werden Eigentum des Versicherers. Wurden die Originalbelege einem
anderen Versicherer zur Erstattung vorgelegt, so genügen Rechnungszweitschriften,
wenn darauf der andere Versicherer seine Erstattungsleistung
vermerkt hat.
2. Alle Belege müssen den Namen des Behandlers, den Vor- und Zunamen
und das Geburtsdatum der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung
mit den Behandlungsdaten enthalten. Leistungen oder deren
Ablehnung durch andere Versicherungsträger sind nachzuweisen.
3. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des
Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.
Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der Kurs gemäß
"Währungen der Welt", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank
Frankfurt, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, der Versicherte weist
durch Bankbeleg nach, dass er die zur Bezahlung der Rechnung notwendigen
Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat und dies durch
eine Änderung der Währungsparitäten bedingt war.
4. Kosten für die Überweisung von Versicherungsleistungen in das Ausland
oder für besondere Überweisungsformen, die auf Veranlassung des
Versicherten gewählt wurden, werden von den Leistungen abgezogen.
5. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch
verpfändet werden.
6. Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von
ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten, es sei denn, dem Versicherer
sind begründete Zweifel an der Legitimation des Überbringer oder Übersenders
bekannt.
Hinweis: Bitte beachten Sie auch die besonderen Bedingungen für die Auszahlung
der Versicherungsleistungen in Teil B, I. Krankheitskosten-versicherung,
§ 4.
§ 10 ALLGEMEINE OBLIEGENHEITEN
1. Die versicherte Person und der Versicherungsberechtigte haben auf Verlangen
des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres
Umfanges erforderlich ist. Die geforderten Auskünfte sind auch einem
Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
2. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens
zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung
hinderlich sind.
3. Die versicherte Person und der Versicherungsberechtigte sind verpflichtet,
jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe der Leistungspflicht
zu gestatten, insbesondere auch sich durch einen vom Versicherer
beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, ggf. behandelnde Ärzte und
andere Versicherer von ihrer Schweigepflicht zu entbinden sowie bei Todesfällen
die Sterbeurkunde einzureichen.
4. Änderungen ihrer Anschrift (Wohnsitz oder Geschäfts- bzw. Gewerbebetrieb)
haben die versicherte Person und der Versicherungs-berechtigte unverzüglich
mitzuteilen. Anderenfalls gelten Erklärungen, die der Versicherer
mit eingeschriebenem Brief an die letzte ihm bekannte Anschrift sendet,
als zugegangen.
5. Sofern in dem jeweiligen Aufenthaltsland besondere Bestimmungen, Verfahren
oder gesetzliche Regelungen für die Bearbeitung von versicherten
Schäden bestehen, so können diese vom Versicherer durch entsprechende
schriftliche Information der versicherten Person oder dem
Versicherungs-berechtigten
zum Bestandteil dieser Versicherungsbedingungen
gemacht werden.
6. Schwangerschaften sind, sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, innerhalb
von 4 Wochen nach deren Feststellung dem Versicherer anzuzeigen.
Hinweis: Bitte beachten Sie auch die Besonderen Obliegenheiten in Teil B, I.
Krankheitskostenversicherung,
§ 5 und II. Kranken-tagegeldversicherung, § 5.
§ 11 FOLGEN VON OBLIEGENHEITSVERLETZUNGEN
1. Wird eine nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit
verletzt, so ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn,
dass
die Verletzung weder auf Vorsatz, noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt er zur Leistung insoweit verpflichtet,
als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
2. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der
Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsberechtigten gleich.
§ 12 ANSPRÜCHE GEGEN DRITTE
1. Hat der Versicherungsberechtigte oder eine versicherte Person
Schadenersatzansprüche
nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so besteht,
unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 67
VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem
Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer
schriftlich abzutreten.
2. Gibt der Versicherungsberechtigte oder eine versicherte Person einen solchen
Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht
ohne Zustimmung des Versicherers auf, wird dieser insoweit von der Verpflichtung
zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht
hätte Ersatz erlangen können.
§ 13 BEITRAGS- UND LEISTUNGSANPASSUNG /
VERSICHERUNGSJAHR
1. Der Versicherer ist berechtigt, zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres
eine Änderung des Beitrages oder des Umfangs der Versicherungsleistung
vorzunehmen, sofern er dies der Versicherungsnehmerin mit einer
Frist von drei Monaten mitteilt.
2. Die Festlegung des Versicherungsjahres erfolgt in den
Versicherungsbedingungen
für Kranken- und Krankentagegeldversicherungen der EXPATReihe
Teil II (Tarif).
3. Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, eine Anpassung des Beitrages
oder der Erstattungsleistung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
Bekanntwerden
dem Versicherungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
§ 14 AUFRECHNUNG
Versicherungsnehmerin, Versicherungsberechtigter oder versicherte Person
können gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird.
§ 15 FÄLLIGKEIT DER LEISTUNG/KLAGEFRIST
1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach
festgestellt, so hat die Auszahlung der Versicherungsleistung innerhalb
eines Monats zu erfolgen.
2. Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen dem Grunde
nach oder der Höhe nach abgelehnt, so ist er in soweit von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn der Anspruch vom Versicherungs-nehmer
nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die
Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer den Anspruch unter Angabe der
mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.
§ 16 RECHTE UND PFLICHTEN IM SCHADENFALL
Die versicherte Person hat ein eigenes Recht, Ansprüche aus dem Vertrag
gegen den Versicherer geltend zu machen.
§ 17 WILLENSERKLÄRUNGEN UND ANZEIGEN
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der
Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler nicht
bevollmächtigt.
§ 18 GERICHTSSTAND
Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Sitz des
Versicherungsnehmers
anhängig gemacht werden.
§ 19 GELTENDES RECHT/ZUSTÄNDIGE AUFSICHTSBEHÖRDE
Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung. Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde
ist das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Gaurheindorfer
Straße 108, 53117 Bonn.
B - BESONDERER TEIL
JEWEILIGER ABSCHNITT GÜLTIG IN ABHÄNGIGKEIT VOM
GEWÄHLTEN VERSICHERUNGSSCHUTZ
ABSCHNITT I. KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG
§1 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und
andere im Vertrag genannte Ereignisse im In- und Ausland. Er gewährt im
Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit
Heilbe-handlung und sonst vereinbarte Leistungen.
2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer
versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungs-fall
beginnt mit der Heilbehandlung, er endet, wenn nach medizinischem
Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.
3. Sofern der Tarif entsprechende Leistungen vorsieht, gelten als
Versicherungsfall
auch:
a) Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlung wegen
Schwangerschaft und die Entbindung
b) Ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich
eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen)
c) Tod
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung im vereinbarten
Aufenthaltsland.
§ 2 UMFANG DER VERSICHERUNGSLEISTUNG
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
1. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den
Versicherungsbedingungen
für Kranken- und Krankentagegeld-versicherungender Expat-Reihe Teil II (Tarif).
2
Stand: 24.06.2002
2. Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen
approbierten
bzw. den nach dem jeweiligen, in dem im Versicherungsumfang
eingeschlossenen Aufenthaltsland geltenden Recht zur Heilbehandlung
zugelassen Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern frei.
3. Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2 genannten
Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen
werden.
4. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte
Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern,
die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische
und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten
führen.
5. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Krankenanstalten,
die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführenoder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzung
von § 2, Abs. 4, erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann
erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich
zugesagt hat. Bei TBC-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch
bei stationärer Behandlung in TBC-Heilstätten und Sanatorien geleistet.
6. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder
Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend
anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel,
die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt
haben; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen,
der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden
oder Arzneimittel angefallen wäre.
§ 3 BESONDERE AUSSCHLÜSSE
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
1. Keine Leistungspflicht besteht
a) für Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in
Krankenanstalten,
deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde
von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall
nach der Benachrichtigung des Versicherungsberechtigten über den
Leistungsausschluß eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein
Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach
Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen
Aufwendungen.
b) während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort, auch bei einem
Krankenhausaufenthalt. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte
Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines
vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige
akute Erkrankung oder durch einen dort eingetretenen Unfall
arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischem Befund
die Abreise ausgeschlossen ist. Die Einschränkung entfällt ebenfalls,
wenn und soweit der Versicherer Leistungen vor Beginn des Aufenthaltes
schriftlich zugesagt hat.
c) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern, Kinder oder in häuslicher
Gemeinschaft lebende Personen. Nachgewiesene Sachkosten werden
tarifgemäß erstattet.
2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen
vereinbart sind, das medinzinisch notwendige Maß oder ist die
geforderte Vergütung nicht angemessen, kann der Versicherer seine Leistungen
auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
3. Besteht auch Anspruch gegenüber dritten Leistungsträgern, ist der Versicherer
nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der Leistungen
Dritter notwendig und versichert sind.
§ 4 BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSZAHLUNG DER
VERSICHERUNGSLEISTUNG / EINZUREICHENDE NACHWEISE
1. Zum Nachweis eines medizinisch notwendigen Rücktransportes ist eine
ärztliche Bescheinigung, aus der die medizinische Notwendigkeit hervorgehenmuß, einzureichen.
2. Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist eine
amtliche oder ärztliche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen.
§ 5 BESONDERE OBLIEGENHEITEN
1. Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn
dem Versicherer anzuzeigen.
2. Die versicherte Person hat binnen drei Monaten nach einer einzelnen
Heilbehandlung
die entsprechenden Belege beim Versicherer einzureichen.
3. Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein
Krankheitskosterversicherungsvertrag
abgeschlossen, besteht ein solcher oder
macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der
gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsberechtigte
oder die versicherte Person verpflichtet, den Versicherer von der anderen
Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
ABSCHNITT II. KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNG
§ 1 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge
von Krankheiten oder Unfällen und anderen im Vertrag genannten Ereignissen
im In- und Ausland. Er gewährt im Versicherungsfall bei Arbeitsunfähigkeit
ein Krankentagegeld.
2. Versicherungsfall ist die im Verlauf einer medizinisch notwendigen ärztlichen
Heilbehandlung festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall beginnt
mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine
Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen.
3. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die
versicherte
Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend
in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner
anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Muß die Heilbehandlung
auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher
behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein
neuer Versicherungsfall.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeitsunfähigkeit im vereinbarten
Aufenthaltsland.
§ 2 UMFANG DER VERSICHERUNGSLEISTUNG
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
1. Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt mit dem ersten Tag der
Arbeitsunfähigkeit
zuzüglich etwaiger tariflich vereinbarter leistungsfreier Tage
(Karenztage). Die Leistungspflicht endet mit Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit
oder mit dem Ende der Versicherung gemäß A, - Allgemeiner
Teil, § 5 und B Besonderer Teil, Abschnitt II - Krankentagegeldversicherung,
§ 4, spätestens jedoch mit der tariflich vereinbarten Leistungsdauer.
2. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsschutz zum Ersten des
folgenden Monats des auf den Antrag des Versicherungsberechtigten
und der versicherten Person anzupassen, wenn und soweit,
a) durch eine Änderung des regelmäßigen, aus der beruflichen Tätigkeit
herrührenden Nettoeinkommens eine Erhöhung des vereinbarten Krankentagegeldes
notwendig ist, um das vorherige prozentuale Verhältnis
des Krankentagegeldes zum Nettoeinkommen wiederherzustellen. Diese
Verpflichtung des Versicherers besteht bei einer Verringerung des
Krankengeldanspruches gegenüber einem gesetzlichen Leistungsträger
entsprechend.
b) durch eine Änderung der Dauer der Fortzahlung des Arbeitsentgeltes
im Falle der Arbeitsunfähigkeit der Wechsel in eine Tarifstufe mit anderer
Karenzzeit erforderlich wird.
Die Anpassung muß innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Gründe für
die Änderung beantragt werden. Die Änderungsgründe sind glaubhaft zu
machen und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Für laufende
Versicherungsfälle wird vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung
an der erhöhte Versicherungsschutz gewährt.
3. Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen des
Hauptversicherten unter die Höhe des dem Versicherungsverhältnis zu
Grunde gelegten Einkommens gesunken ist, kann er ohne Unterschied, ob
der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld
und den Beitrag rückwirkend ab dem Eintritt der Minderung entsprechend
herabsetzen bzw. zuviel gezahlte Leistungen zurückfordern.
4. Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die versicherte Person
während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt oder
Zahnarzt oder im Krankenhaus behandelt wird.
5. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte
Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern,
die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische
und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten
führen.
6. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Krankenanstalten,
die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder
Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzung von §
2, Abs. 5, erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann erbracht,
wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt
hat. Bei TBC-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch bei stationärer
Behandlung in TBC-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
§ 3 BESONDERE AUSCHLÜSSE
Soweit nicht anders vereinbart besteht keine Leistung:
1. Bei Arbeitsunfähigkeit ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen
Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung. Abweichend
hiervon werden für in einem Arbeitsverhältnis befindliche Personen, die für
die Zahlung eines Krankentagegeldes mit einer Karenzzeit (leistungsfreie
Zeit) von mindestens 42 Tagen versichert sind, außerhalb der gesetzlichen Beschäftigungsverbote gem. § 3, Abs. 2), Leistungen erbracht.
2. Bei Arbeitsunfähigkeit während gesetzlicher Beschäftigungsverbote für in
einem Arbeitsverhältnis befindliche werdende Mütter und Wöchnerinnen
(Mutterschutz).
§ 4 ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ZUM ENDE DER
VERSICHERUNG
1. Der Versicherungsschutz endet zusätzlich zu A - Allgemeiner Teil, § 5 mit
Aufgabe der Erwerbstätigkeit, mit Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
oder einer teilweisen Erwerbsminderung sowie mit Bezug einer Berufsoder
Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungs- oder Altersrente.
2. Über die Frage, ob, in welchem Grade und von welchem Zeitpunkt an Berufs-,
Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung im Sinne dieser
Versicherungsbedingungen
vorliegt, entscheidet der Versicherer aufgrund der eingereichten
bzw. von ihm eingeholten Nachweise und teilt seinen Bescheid
durch eingeschriebenen Brief mit.
§ 5 BESONDERE OBLIEGENHEITEN
1. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer
unverzüglich,
spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage
eines Nachweises anzuzeigen. Die Bescheinigung kann vorab per
Faxsimile übermittelt werden. Die Originale sind unverzüglich auf den Postweg
zu bringen. Eine Bescheinigung von Ehe- oder Lebenspartnern, Eltern
oder Kindern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Bei
verspätetem Zugang der Anzeige wird das Krankentagegeld erst vom Zugangstage
an gezahlt, jedoch nicht vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt.
Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer regelmäßig,
soweit nicht anders vom Versicherer gefordert, in höchstens vierzehntägigen
Abständen nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
2. Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer eine
Krankentagegeldversicherung
abgeschlossen oder macht eine versicherte
Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Gebrauch, ist der Versicherungsberechtigte oder die versicherte
Person verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung
unverzüglich zu unterrichten.
3. Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen.
4. Der Neuabschluß einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig
bestehenden
Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit
Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
5. Versicherte Personen sind verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich eine
nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden
Nettoeinkommens oder eine Änderung der Dauer der Fortzahlung
des Entgelts durch den Arbeitgeber mitzuteilen.
ALLGEMEINER HINWEIS: AUSZUG AUS DEM VVG
§ 6 VERLETZUNG EINER OBLIEGENHEIT
1. Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor
dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen
ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt
die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete
anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung
als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb
eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit
nicht berufen.
2. Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum
Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer
auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung
keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang
der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.
3. Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit
verletzt
wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber
zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn
die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei
grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit
verpflichtet,
als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls
noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
4. Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer
Obliegenheit
zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
§ 11 FÄLLIGKEIT
1. Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung
des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen
Erhebungen fällig.
2. Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des
Versicherungsfalls nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung
auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des
Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens
zu zahlen hat.
3. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen
infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
4. Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung,
Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam.
§ 12 VERJÄHRUNG
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren,
bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
2. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet
worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung
des Versicherers gehemmt.
3. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Anspruch
auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich
geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter
Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich
abgelehnt hat.
§ 38 VERSPÄTETE ZAHLUNG DER ERSTEN ODER EINMALIGEN
PRÄMIE
1. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht
innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend
gemacht wird.
2. Ist die Prämie zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht
gezahlt,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
§ 39 VERSPÄTETE ZAHLUNG EINER FOLGEPRÄMIE
1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist
von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt
eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen
anzugeben, die nach den Absätzen 2, 3 mit dem Ablauf der Frist
verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften
erfolgt, ist unwirksam.
2. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der
Versicherungsnehmer
zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der
geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei.
3. Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn derVersicherungs-nehmer
mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei
der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf
wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt
mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen
fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der
Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden
worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die
Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
4. Soweit die in den Absätzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen,
dass Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur
ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der
Kosten angibt.
§ 67 ÜBERGANG DES ERSATZANSPRUCHS
1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens
gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über,
soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht
werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen
den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so
wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem
Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
2. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist
der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der
Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.